Zusammenfassung des Urteils BES.2016.6 (AG.2016.699): Appellationsgericht
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat ein Strafverfahren gegen A____ wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eingestellt und ihm Verfahrenskosten von CHF 105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von CHF 200.- auferlegt. A____ hat dagegen Beschwerde erhoben, da er die Auferlegung der Verfahrensgebühr als ungerechtfertigt ansieht. Das Appellationsgericht Basel-Stadt entschied, dass A____ die Verfahrenskosten tragen muss, die Verfahrensgebühr jedoch aufgehoben wird.
Kanton: | BS |
Fallnummer: | BES.2016.6 (AG.2016.699) |
Instanz: | Appellationsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 06.06.2016 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Verfahrenseinstellung und Kostenauferlegung (BGer 6B_1273/2016 vom 6. September 2017) |
Schlagwörter: | Verfahren; Verfahrens; Verfahrenskosten; Verfahren; BetmG; Betäubungsmittel; Staatsanwaltschaft; Verfahrensgebühr; Auferlegung; Einstellung; Person; Verfahrens; Marihuana; Haschisch; Recht; Verfügung; Verfahrenseinstellung; Verfolgung; Appellationsgericht; Busse; Entscheid; Einleitung; Verhalten; Besitz; Bundesgericht; Einzelgericht; Basel; Sachverhalt; Betäubungsmittelgesetz |
Rechtsnorm: | Art. 19b BetmG;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 426 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 69 StGB ;Art. 9 BetmG; |
Referenz BGE: | 112 Ia 371; 120 Ia 147; |
Kommentar: | Fingerhuth, Schlegel, Jucker, Kommentar BetmG, Art. 19 BetmG, 2016 |
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht |
BES.2016.6
ENTSCHEID
vom 6. Juni 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. Dezember 2015
betreffend Verfahrenseinstellung und Kostenauferlegung
Sachverhalt
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2015 wurde das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A____ eingestellt und wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 105.30 sowie eine Verfahrensgebühr von CHF 200.- auferlegt. Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ Beschwerde erhoben. Er moniert die Auferlegung einer Verfahrensgebühr von CHF 200.- zusätzlich zu der Busse. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Replicando erklärt der Beschwerdeführer, dass es ihm nach wie vor nicht ersichtlich sei, weshalb er zu der Busse zusätzlich Verfahrenskosten zu tragen habe und hält damit sinngemäss an der Beschwerde fest. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft steht den Parteien und anderen von der Verfügung betroffenen Verfahrensbeteiligten ein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet an die Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht. Es beurteilt als Einzelgericht Beschwerden unter anderem gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art.397 Abs.1StPO). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist beim Beschwerdeführer hinsichtlich der ihm auferlegten Verfahrenskosten der Fall. Fälschlicherweise geht er diesbezüglich aber offenbar davon aus, es handle sich einzig bei der ihm auferlegten Gebühr von CHF 200.- um Verfahrenskosten und hält er die ihm ebenfalls auferlegten Verfahrenskosten von CHF105.30 für eine Busse. Dies ist nicht richtig. Es handelt sich beim Gesamtbetrag von total CHF 305.30 um Verfahrenskosten bestehend aus einer Verfahrensgebühr von CHF 200.- sowie den Kosten für die Lagerung, Verwaltung und Vernichtung von Betäubungsmitteln von CHF 100.- und den Portokosten von CHF 5.30 (s. zum Begriff der Verfahrenskosten Art. 322 StPO). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind damit die gesamten Verfahrenskosten.
2.
2.1 Hintergrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ist der Umstand, dass dieser am 15. Dezember 2015 anlässlich einer Personenkontrolle der Polizei zwei Minigrips enthaltend Marihuana (0,5 g) und Haschisch (0,1 g) übergab, welche er mit sich geführt hatte. Das hierauf gegen ihn eröffnete Strafverfahren wurde mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 19b Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) eingestellt, die beschlagnahmten Drogen in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und es wurden dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten sowie eine Verfahrensgebühr auferlegt. Der Beschwerdeführer rügt nun, dass ihm trotz der Verfahrenseinstellung die Tragung von Verfahrenskosten im Umfang von CHF 200.- auferlegt worden sei. Gemäss der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO sei die Auferlegung einer solchen Gebühr einzig zulässig, wenn der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt und durch sein Verhalten dessen Durchführung erschwert habe. Er habe sich im Strafverfahren indessen immer kooperativ verhalten. Die Strafverfolgungsbehörde habe keinerlei Nachweis erbracht, dass er widerrechtlich und schuldhaft die Durchführung des Verfahrens erschwert und habe und inwiefern ihr dadurch ein Schaden entstanden sei. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen aus, bei der seitens des Beschwerdeführers gerügten Busse handle es sich tatsächlich um Verfahrenskosten und Gebühren und damit nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 106 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen im Besitze von Marihuana und Haschisch gewesen sei, habe er das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Damit sei die Kostenauferlegung gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts rechtens, da die Einleitung des Verfahrens auf einem dem Beschwerdeführer vorwerfbaren Verhalten beruhe. Diese Kostentragungspflicht werde denn auch in Art. 426 Abs. 2 StPO statuiert.
2.2 Im Falle der Einstellung eines Strafverfahrens sind in der Regel keine Verfahrenskosten zu Lasten der beschuldigten Person zu erheben (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Ausnahmsweise können jedoch die Verfahrenskosten trotz Verfahrenseinstellung ganz teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Hingegen verstösst eine Kostenauflage bei Einstellung des Strafverfahrens gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheides direkt indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden in Bezug auf die im eingestellten Verfahren abgeklärten Vorwürfe (BGer 1B_180/2012 mit Hinweisen auf BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155, 119 Ia 332 E. 1b S.334, 116 Ia 162 E. 2a S. 166, 112 Ia 371 E. 2a S. 373; AGE BES.2013.87 vom 3.April 2014). Bei der Kostentragungspflicht im Falle einer Verfahrenseinstellung handelt es sich nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGer 6B_241/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3), mithin um eine Haftung prozessualer Natur für die dadurch veranlasste Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die entsprechenden Kosten (BGer 6B_998/20910 vom 31.August 2011 E.3.1.2). Diese einschränkenden Voraussetzungen für die Auferlegung von Verfahrenskosten kommen allerdings nicht zur Anwendung, wenn mit der Einstellung des Verfahrens ein eigentlicher Schuldspruch einhergeht, wie dies bei einer Verfahrenseinstellung wegen eines leichten Falles eines Verstosses gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG der Fall ist, da es diesfalls nicht die mit einer Einstellung des Verfahrens in der Regel einhergehende Unschuld der ursprünglich beschuldigten Person auch mit dem Kostenentscheid zu respektieren gilt (AGE BES.2015.70 vom 9. November 2015 E. 3.1, vgl. auch Domeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 9). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht allerdings immer nur auf unbestrittene bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a; BGer 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2).
2.3 Vorliegend wurde ein Strafverfahren eingeleitet, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich einer Polizeikontrolle den Polizisten das Marihuana und das Haschisch übergab, das er auf sich trug. Gemäss Art. 19b Abs. 1 BetmG ist nicht strafbar, wer nur eine geringfügige Menge eines Betäubungsmittels für den eigenen Konsum vorbereitet zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums einer Person von mehr als 18 Jahren unentgeltlich abgibt. Anwendbar ist die Bestimmung damit immer (nur) dann, wenn es um Beschaffungshandlungen geht, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum aber dem gemeinsamen Drogenkonsum mit anderen volljährigen Personen dienen. Darunter zu subsumieren ist unter anderem der unbefugte Besitz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, in: Kommentar BetmG, 3. Auflage 2016, Art. 19b N 3) sofern es sich nur um eine geringe Menge an Betäubungsmittel handelt. Art. 19b Abs. 2 BetmG definiert für die Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis 10g als geringfügige Menge. Der Beschwerdeführer trug am 15. Dezember 2015 unbestrittenermassen 0,6g Haschisch und Marihuana auf sich, weshalb er dafür in Anwendung von Art. 19b BetmG nicht zu bestrafen ist bzw. zu Recht nicht bestraft wurde. Gleichwohl ist der Besitz von Haschisch und Marihuana im Grundsatz verboten (Ausnahmen für Medizinalpersonen, Krankenanstalten und Institute, Organisationen und Behörden s. Art. 9 ff. BetmG). Art. 19b BetmG statuiert einzig eine Straflosigkeit im Rahmen des Opportunitätsprinzips, wobei allerdings anders als bei einem Verzicht auf eine Strafverfolgung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG der Strafverfolgungsbehörde in Bezug auf die Frage, ob sie auf eine Strafverfolgung verzichten will nicht, kein Ermessensspielraum zukommt. Vielmehr ist, soweit Art. 19b Abs. 1 BetmG zur Anwendung kommt, zwingend von einer Bestrafung abzusehen (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, a.a.O., Art. 19b Ziff. 15). Die Auferlegung von Verfahrenskosten erweist sich damit grundsätzlich als rechtens, da in Bezug auf den Marihuana- und Haschischbesitz ein verbotenes Handeln vorliegt und der Beschwerdeführer dies auch nie bestritten hat. Da das Besitzen von bis zu 10g Betäubungsmittel des Wirkstoffes Cannabis aber nicht strafbar ist, ist grundsätzlich ein Strafverfahren gar nicht erst zu eröffnen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 19b Ziff. 15). Anderes hat allenfalls zu gelten, wenn die Straflosigkeit des festgestellten bzw. abzuklärenden Sachverhalts nicht von Vorherein feststeht. Im zu beurteilenden Fall sind dem Polizeirapport vom 15. Dezember 2015 indessen keine Hinweise zu entnehmen, wonach ein über den Tatbestand des Art. 19b Abs. 2 BetmG hinausgehendes Verhalten abzuklären gewesen wäre. Die Eröffnung eines Strafverfahrens erscheint im konkreten Fall deshalb unverhältnismässig. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich zwar die Auferlegung der Verfahrenskosten für die unumgängliche Lagerung, Verwaltung und Vernichtung der sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Portokosten von zusammen CHF105.30. Ungerechtfertigt ist hingegen die Auferlegung einer Verfahrensgebühr von CHF 200.- für weiteren Aufwand. Der Beschwerdeführer ist demnach von der Pflicht zur Tragung der Verfahrensgebühr von CHF 200.- zu entbinden.
2.4 Damit dringt der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde teilweise durch. Da er sich immer nur gegen die Auflegung der Gerichtsgebühr von CHF 200.- gewehrt hat, rechtfertigt es sich, ihn von der Tragung einer reduzierten Gerichtsgebühr zu entlasten und umständehalber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Aufhebung von Ziff. 3 der Einstellungsverfügung vom 28. Dezember 2015 wird der Beschwerdeführer verpflichtet, die Verfahrenskosten von CHF 105.30 zu tragen. Die Auferlegung einer Verfahrensgebühr von CHF 200.- wird aufgehoben.
Es werden keine ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
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